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Artikel 7 · BT-Drs. 19/18966 · S. 36

Zu Artikel 7 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Die für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII neu einge-
führte Sonderregelung des § 142 Absatz 1 SGB XII zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kin-
dertagesstätten und der Kindertagespflege wird auf den Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
erstreckt. Wird eine Rechtsverordnung nach § 142 Absatz 3 SGB XII zur Verlängerung der Sonderregelung zur
Mittagsverpflegung nach § 34 Absatz 6 SGB XII erlassen, ist diese Verlängerung auch bei Ansprüchen auf ein
Mittagessen nach § 3 Absatz 4a AsylbLG zu berücksichtigen.
Nach § 3 Absatz 4 AsylbLG werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft entsprechend §§ 34, 34a und 34b SGB XII auch bei nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Kin-
dern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berücksichtigt. Hierzu zählt gemäß § 34 Absatz 6 SGB XII auch die
Deckung entstehender Aufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schü-
ler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Um aufgrund
der derzeitigen COVID-19-Pandemie auch im Falle von Schulschließungen sowie Schließungen von Kinderta-
gesstätten und Kindertagespflegestellen eine Mittagsverpflegung sicherzustellen, erfolgt eine entsprechende An-
wendung der zeitlich befristeten Sonderregelung nach § 142 Absatz 1 SGB XII auch auf den Bereich des
AsylbLG.

BT-Drs. 19/18966 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.944–128.461 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….

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