Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 16 · BT-Drs. 19/18966 · S. 40

Zu Artikel 16 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 16 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 3

Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Nummer 3
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 41 –                        Drucksache 19/18966


Zu Nummer 3
Mit der Ergänzung des § 71 Absatz 1 Satz 1 und den insoweit notwendigen redaktionellen Änderungen wird so-
zialdatenschutzrechtlich sichergestellt, dass die Sozialleistungsträger die aus § 4 Satz 5 SodEG folgenden Mit-
wirkungspflichten erfüllen können. Denn aufgrund des in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verankerten
Sozialgeheimnisses dürfen die Sozialleistungsträger die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten ohne eine im Sozial-
gesetzbuch geregelte Übermittlungsbefugnis nicht an die Leistungsträger des SodEG übermitteln. Mit der Einfü-
gung der neuen Nummer 15 werden die Sozialleistungsträger ermächtigt, Sozialdaten an Leistungsträger im Sinne
des SodEG zu übermitteln, soweit dies für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4
SodEG erforderlich ist und sofern sie von einem Leistungsträger des SodEG um eine entsprechende Mitteilung
ersucht werden.

BT-Drs. 19/18966 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.939–147.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP