Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 19/18966 · S. 40
Zu Artikel 16 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 16 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Nummer 3 Zu Nummer 2 Folgeänderung zu Nummer 3 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/18966 Zu Nummer 3 Mit der Ergänzung des § 71 Absatz 1 Satz 1 und den insoweit notwendigen redaktionellen Änderungen wird so- zialdatenschutzrechtlich sichergestellt, dass die Sozialleistungsträger die aus § 4 Satz 5 SodEG folgenden Mit- wirkungspflichten erfüllen können. Denn aufgrund des in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verankerten Sozialgeheimnisses dürfen die Sozialleistungsträger die bei ihnen vorhandenen Sozialdaten ohne eine im Sozial- gesetzbuch geregelte Übermittlungsbefugnis nicht an die Leistungsträger des SodEG übermitteln. Mit der Einfü- gung der neuen Nummer 15 werden die Sozialleistungsträger ermächtigt, Sozialdaten an Leistungsträger im Sinne des SodEG zu übermitteln, soweit dies für die Feststellung des nachträglichen Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG erforderlich ist und sofern sie von einem Leistungsträger des SodEG um eine entsprechende Mitteilung ersucht werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18966, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.939–147.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ecbf5eb72b50a7e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP