Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/18793 · S. 139
Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zu Nummer 3 Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zwischenzeitliche Anpassungen in § 291a Absatz 5 Satz 9 wurden in dem Verweis des § 108 Absatz 2 nicht berücksichtigt, so dass die Bezugnahme auf Satz 9 nicht mehr aktuell war. Dies wird mit der Anpassung nunmehr korrigiert. Zu Buchstabe b Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zwischenzeitliche Anpassungen in § 291a Absatz 5 Satz 9 wurden in dem Verweis des § 108 Absatz 2 nicht angepasst, sodass die Bezugnahme auf Satz 9 nicht mehr aktuell war. Dies wird mit der Anpassung nunmehr korrigiert. Zu Nummer 5 Die Regelung erweitert den Zeitraum für die wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeein- richtungen in die Telematikinfrastruktur finanziert aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis zum Jahr 2024.
BT-Drs. 19/18793 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/18793, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 533.880–535.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0593e939a1924c1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP