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Artikel 5 · BT-Drs. 19/18793 · S. 139

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.

Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.

Zu Nummer 3
Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.

Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zwischenzeitliche
Anpassungen in § 291a Absatz 5 Satz 9 wurden in dem Verweis des § 108 Absatz 2 nicht berücksichtigt, so dass
die Bezugnahme auf Satz 9 nicht mehr aktuell war. Dies wird mit der Anpassung nunmehr korrigiert.

Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort. Zwischenzeitliche
Anpassungen in § 291a Absatz 5 Satz 9 wurden in dem Verweis des § 108 Absatz 2 nicht angepasst, sodass die
Bezugnahme auf Satz 9 nicht mehr aktuell war. Dies wird mit der Anpassung nunmehr korrigiert.

Zu Nummer 5
Die Regelung erweitert den Zeitraum für die wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeein-
richtungen in die Telematikinfrastruktur finanziert aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis
zum Jahr 2024.

BT-Drs. 19/18793 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18793, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 533.880–535.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0593e939a1924c1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP