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Artikel 6 · BT-Drs. 19/18791 · S. 92

Zu Artikel 6 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Nach § 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung gelten im Gebiet der früheren Deutschen Demokrati-
schen Republik (DDR) gegenüber dem Grundbuchamt Erleichterungen für den Nachweis der Bewilligungsbefug-
nis bei beschränkten dinglichen Rechten sowie bestimmten anderen Lasten und Beschränkungen. Die Vorschrift
bestimmt weiter, dass in den dort genannten Fällen § 39 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden ist und es der
Vorlage eines Grundpfandrechtsbriefs nicht bedarf. Die Geltungsdauer dieser Vorschrift ist nach § 113 Absatz 3
Satz 3 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Landesjustizverwaltungen der neuen Länder haben sich für eine
Verlängerung der Geltungsdauer der Regelung ausgesprochen, da auch noch über das Jahr 2020 hinaus mit einer
Vielzahl von Anwendungsfällen gerechnet werde müsse. Diese Einschätzung wird von der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau geteilt, die als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank der DDR Bewilligungsstelle im Sinne des § 113 Ab-
satz 1 Nummer 6 Satz 2 ist. Auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hält die Verlängerung der
Geltungsdauer der Vorschrift für dringend erforderlich. Nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen
vom 5. August 1996 hatte die Bundesvermögensverwaltung für die „alten Rechte“ eine Auffangzuständigkeit.
Diese Zuständigkeit ist auf die BImA als Eigentümerin sämtlicher Grundstücke, grundstücksgleicher Rechte und
beschränkt dinglicher Rechte des Finanzvermögens übergegangen.
Die jährliche Anzahl der auf die Regelung gestützten Anträge auf Erteilung von Löschungs-bewilligungen ist
nach wie vor gleichbleibend hoch. Die Geltungsdauer der Vorschrift soll daher um zehn Jahre verlängert werden.
Die zugrundeliegende Verordnungsermächtigung ist in § 150 Absatz 5 der

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.830 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/18791, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 361.387–363.217 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d5c07d1eec5dd4c0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP