Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 19/18791 · S. 93
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Nummer 1 (Nummer 14160) Nach § 12 Absatz 4 Satz 1 WEG kann eine Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss aufgehoben werden. Materiell-rechtlich existiert die Veräußerungsbeschränkung mit der Beschlussfassung nicht mehr, auch wenn sie noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen ist. Das Grundbuch kann auf Antrag berichtigt werden; dafür genügt als Nachweis eine beglaubigte Niederschrift des Aufhebungsbeschlusses (§ 12 Absatz 4 Satz 3, § 7 Absatz 2 WEG-E). Häufig unterbleibt diese Berichtigung aber aufgrund der zum Teil sehr erheblichen Eintra- gungskosten. Dadurch entstehen im Veräußerungsfall unnötige Probleme, die in der Regel mit erhöhtem Aufwand für das Grundbuchamt einhergehen. Um diese Probleme zu beseitigen, sollen die für die Grundbuchberichtigung anfallenden Gebühren – unabhängig von der Zahl der betroffenen Sondereigentumsrechte – auf 100 Euro begrenzt werden. Zu Nummer 2 (Nummer 31017) Es wird auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 4 verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/18791, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 365.688–366.736 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d5c07d1eec5dd4c0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP