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Artikel 3 · BT-Drs. 19/18473 · S. 49

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Einfügung des § 82a.
Drucksache 19/18473                                  – 50 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2
§ 82a Absatz 1 regelt die Einführung eines Einkommensfreibetrags für Personen, die die Grundrentenzeiten von
33 Jahren nach § 76g Absatz 2 SGB VI erfüllen. Aufgrund individuell sehr unterschiedlicher Bedarfe reichen die
durch die Grundrente erzielten Einkommensverbesserungen nach dem SGB VI nicht immer aus, um Hilfebedürf-
tigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Daher wird für grundsicherungsbedürftige Rentenbezieher, die langjährig
rentenversichert gewesen sind, ein zusätzlicher Freibetrag in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsi-
cherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen. Hierdurch wird sichergestellt, dass den Betroffenen
monatlich mehr tatsächliche Mittel zur Verfügung stehen, als der aktuelle Grundsicherungsbedarf.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist daher ein
Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag über-
steigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen. Der Frei-
betrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, das heißt aktuell
216 Euro (2020) gedeckelt. Der Freibetrag errechnet sich im Einzelfall pauschal aus dem unbereinigten Brutto-
einkommen (§ 82 Absatz 1) aus der gesetzlichen Rente.
Von dem Freibetrag profitieren Leistungsberechtigte der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung sofern sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2
SGB VI haben oder sofern

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.349 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/18473 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18473, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.200–205.549 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 07360e6a77b56b4f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP