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Artikel 2 · BT-Drs. 19/18473 · S. 49

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Aus Gleichbehandlungsgründen soll der in § 82a SGB XII für die Sozialhilfe vorgesehene Grundrentenfreibetrag
im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II entsprechend gelten. Zwar dürften in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende im Vergleich weniger Fälle auftreten als in der Sozialhilfe; insbesondere sind
Personen, die eine Rente wegen Alters beziehen, von Leistungen nach dem Zweiten Buch ausgeschlossen (§ 7
Absatz 4 Satz 1 SGB II). Für Bezieher einer Grundrente wegen Todes oder vorübergehender Erwerbsminderung
gilt dies jedoch nicht. Zudem können Bezieher von Grundrenten auch Mitglieder so genannter gemischter Be-
darfsgemeinschaften mit Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch sein. In diesen Fällen vermeidet eine
entsprechende Anwendung des in § 82a SGB XII vorgesehenen Freibetrages auch systematische Brüche zwi-
schen beiden Rechtskreisen.
Die Neuregelung im SGB II beschränkt sich darauf, eine entsprechende Anwendung des § 82a SGB XII vorzu-
schreiben. In der Sache handelt es sich dabei um eine Rechtsgrundverweisung.

BT-Drs. 19/18473 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18473, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 200.128–201.200 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 07360e6a77b56b4f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP