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Artikel 2 · BT-Drs. 19/17964 · S. 21

Zu Artikel 2 (Änderung des VVG)

Zu Artikel 2 (Änderung des VVG)
§ 78 Absatz 3 VVG-E regelt den Ausgleich zwischen beteiligten Versicherern in dem Fall, dass ein Gespann einen
Schaden verursacht und Zugfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Versicherern versichert sind. Im Re-
gelfall schulden beide Versicherer dem geschädigten Dritten jeweils den Ersatz des gesamten Schadens. Bei Ge-
spannunfällen ist es sinnvoll, den Ausgleich der Versicherer untereinander entsprechend der Regelung des § 19
Absatz 4 StVG-E vorzunehmen; dies wird so geregelt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17964, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.465–75.988 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 577965d9e309b0f5….

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