Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/17964 · S. 21
Zu Artikel 2 (Änderung des VVG)
Zu Artikel 2 (Änderung des VVG) § 78 Absatz 3 VVG-E regelt den Ausgleich zwischen beteiligten Versicherern in dem Fall, dass ein Gespann einen Schaden verursacht und Zugfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Versicherern versichert sind. Im Re- gelfall schulden beide Versicherer dem geschädigten Dritten jeweils den Ersatz des gesamten Schadens. Bei Ge- spannunfällen ist es sinnvoll, den Ausgleich der Versicherer untereinander entsprechend der Regelung des § 19 Absatz 4 StVG-E vorzunehmen; dies wird so geregelt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17964, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.465–75.988 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 577965d9e309b0f5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP