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Artikel 2 · BT-Drs. 19/17342 · S. 151

Zu Artikel 2 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)
Deutschland hat mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) die in der Emissi-
onshandelsrichtlinie vorgesehene Möglichkeit in nationales Recht umgesetzt. Durch die Änderung des § 8 Ab-
satz 1 TEHG soll sichergestellt werden, dass die Auswirkungen der schrittweisen Reduzierung und Beendigung
der Kohleverstromung auf den EU-Emissionshandel ausgeglichen werden. Die Bundesregierung wird danach ei-
nen Beschluss zur Löschung von Emissionszertifikaten fassen, um die Auswirkungen der Kraftwerksstilllegung
im Rahmen des EU-Emissionshandels auszugleichen.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Kraftwerksstillegungen auf den EU-Emissionshandel berücksichtigt
die Bundesregierung die Wirkungen der Marktstabilitätsreserve. Auswirkungen der Kraftwerksstilllegungen auf
den EU-Emissionshandel sind insoweit nicht gegeben, als Zertifikate dem Markt in den Folgejahren der Stillle-
gung bereits durch die Marktstabilitätsreserve entnommen werden.
Ob und in welchem Umfang zusätzliche Berechtigungen durch die Bundesregierung gelöscht werden, wird durch
mindestens zwei unabhängige Gutachten im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie und des Bundesministeriums der Finanzen analysiert.
Diesen Beschluss über den Umfang der Löschung teilt die Bundesregierung der Europäischen Kommission je-
weils im Kalenderjahr nach der Kraftwerksstilllegung mit. In dem darauffolgenden Kalenderjahr wird die Menge
der der Bundesrepublik Deutschland zur Versteigerung zur Verfügung stehenden Emissionszertifikate entspre-
chend gekürzt.
Für die Marktstabilitätsreserve ist auf EU-Ebene ein Überprüfungsprozess vorgesehen. Bei der danach folgenden
Ermittlung der gegebenenfalls vorzunehmenden nation

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.481 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/17342, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 473.760–477.241 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 5716a0713b5fe6a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP