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Artikel 4 · BT-Drs. 19/17288 · S. 19

Zu Artikel 4 (Änderung des IHK-Gesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des IHK-Gesetzes)
Die Einfügung des neuen Absatzes 2c in § 11 IHKG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 in deut-
sches Recht für den Bereich der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, für die die Industrie- und
Handelskammern gemäß § 1 Absatz 4 IHKG in Verbindung mit § 36 Absatz 4 und 4a GewO durch Satzungen
die Bestellung sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln können.
Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für öffentlich be-
stellte und vereidigte Sachverständige ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie
(EU) 2018/958 für die unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die
Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken.
Dazu gehören die Vorschriften einer Satzung nach § 1 Absatz 4 IHKG in Verbindung mit § 36 Absatz 4 GewO.
Mit dieser können die Industrie- und Handelskammern Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung
sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen.
Beim Erlass einer Satzung nach § 1 Absatz 4 IHKG in Verbindung mit § 36 Absatz 4 GewO und bei deren Än-
derung haben die Industrie- und Handelskammern die Vorgaben in § 36 Absatz 4 und 4a zu beachten.
Drucksache 19/17288                                  – 20 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Mit Satz 1 des neu eingefügten Absatzes 2c in § 11 IHKG soll geregelt werden, dass die Satzungen und deren
Änderungen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedürfen. Um der aus
Artikel 4 Absatz 5 und Erwägungsgrund 14 der Ric

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.878 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/17288, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.294–72.172 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 172d6b778d436293….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP