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Artikel 3 · BT-Drs. 19/17288 · S. 18
Zu Artikel 3 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) Die Änderungen des § 86 StBerG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 in deutsches Recht für den Beruf des Steuerberaters. Die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2018/958 auf Berufszugangs- und -ausübungsregeln für Steuerberater ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie. Danach gilt die Richtlinie (EU) 2018/958 für die unter die Richt- linie 2005/36/EG fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines regle- mentierten Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken. Dazu gehören die Vorschriften einer Berufsordnung für Steuerberater, die die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer nach § 86 Ab- satz 2 Nummer 2 StBerG als Satzung erlassen und ändern kann. Zu Nummer 1 Satz 1 des neu gefassten § 86 Absatz 3 StBerG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 86 Absatz 3 Satz 1 StBerG und enthält lediglich redaktionelle Anpassungen. Durch die neu eingefügten Sätze 2 und 3 in § 86 Absatz 3 StBerG wird die Bundessteuerberaterkammer verpflich- tet, beim Erlass der Satzung und bei deren Änderung die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 einzuhalten. Daraus resultiert in erster Linie die Pflicht für die Bundessteuerberaterkammer, vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu dem Beruf des Steuerberaters oder dessen Ausübung beschränken, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen vorzu- nehmen (Artikel 1 ff. der Richtlinie (EU) 2018/958). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist objektiv und unabhän- gig durchzuführen (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/958). Die zentralen Inhalte der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.727 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17288, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.567–68.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 172d6b778d436293….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP