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Artikel 1 · BT-Drs. 19/16503 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des Verpackungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Verpackungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5 – Beschränkungen des Inverkehrbringens)
Die Buchstaben a und b sind redaktionelle Folgeänderungen der unter Buchstabe c ergänzten Regelung.
Buchstabe c fügt einen neuen Absatz 2 an.
Satz 1 verbietet Letztvertreibern das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit
einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren
gefüllt zu werden. Hierbei orientiert sich das Gesetz an der europarechtlichen Vorgabe aus Artikel 3 Nummer 1c
der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen
und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist. Umfasst von der Regelung sind daher auch bio-basierte
und bio-abbaubare Kunststofftragetaschen. Aus dem Regelungsstandort im Verpackungsgesetz, dessen Anwen-
dungsbereich sich nach seinem § 2 Absatz 1 auf Verpackungen beschränkt, folgt, dass das Inverkehrbringen sol-
cher leichten Kunststofftragetaschen nach dieser Regelung nur dann verboten ist, wenn die Kunststofftragetaschen
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 15 –                         Drucksache 19/16503


Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes darstellen. Das Inverkehrbringen von Kunst-
stofftragetaschen als eigenständige Ware ist damit nicht untersagt, zumal solche Tragetaschen auch nicht zur Be-
füllung in der Verkaufsstelle bestimmt sind.
Der Begriff des Inverkehrbringens ist in § 3 Absatz 9 des Verpackungsgesetzes definiert. Danach ist das Inver-
kehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich des Ve

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.982 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/16503, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.758–45.740 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1696eaf68e27ca7e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP