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Artikel 3 · BT-Drs. 19/15665 · S. 37

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)
Die Änderung von § 10 dient der Harmonisierung des WpÜG mit der MAR. Es wird klargestellt, dass eine Dop-
pelmeldung nach beiden Rechtsregimen nur dann entfallen kann, wenn im Rahmen der WpÜG-Mitteilung die
durch Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 konkretisierten Vorgaben der MAR be-
achtet werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/15665, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 106.929–107.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 3f572ab14edaeaf7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP