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Artikel 1 · BT-Drs. 19/15662 · S. 64

Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Durch die Änderungen in § 29 werden Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für gerichtliche
Streitigkeiten zwischen Krankenkassen auf der Grundlage des neuen § 4a Absatz 7 SGB V getroffen.

Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Änderungsbefehl b.

Zu Buchstabe b
Die neu geregelten Unterlassungsansprüche der Krankenkassen untereinander wegen wettbewerbswidrigen Ver-
haltens nach § 4a Absatz 7 SGB V fallen – wie bisher die Ansprüche nach § 4 Absatz 3 Satz 2 SGB V – in die
Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, da es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
genheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2 handelt. Durch die Ein-
fügung des § 29 Absatz 2 Nummer 5 sollen diese Streitigkeiten abweichend von § 8 den Landessozialgerichten
zugewiesen werden. So wird ein Gleichklang zu aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten hergestellt. Angesichts der
inhaltlichen Erweiterung der Unterlassungsansprüche, die sich nunmehr auf alle unzulässigen Maßnahmen bezie-
hen, die geeignet sind, Wettbewerbsinteressen zu beeinträchtigen, kann davon ausgegangen werden, dass künftig
vermehrt Krankenkassen untereinander Rechtsverstöße geltend machen, die bislang lediglich aufsichtsrechtlich
verfolgt wurden.

Zu Nummer 2
Die besondere Zuständigkeitskonzentration nach § 29 Absatz 3 Nummer 1 im Bereich des RSA, die sich bisher
nur auf Streitigkeiten zwischen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt bezieht,
wird erweitert auf entsprechende Streitigkeiten der Krankenkassen untereinander nach dem neuen § 4a Absatz 7
SGB V. Der Durchführung des RSA kommt aufgrund ihrer Finanzwirkung eine hohe Wettbewerbsrelevanz zu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.323 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/15662, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 222.890–225.213 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 96d91f8eb170ba75….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP