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Artikel 2 · BT-Drs. 19/14335 · S. 29

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Mit der Übergangsregelung wird verhindert, dass selbstständig tätige Gewerbetreibende, die bisher in der ausge-
übten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 SGB des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch unterlagen, wegen der Änderung der Anlage A der Handwerksordnung versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung würden. Dies dient dem Vertrauensschutz. Die Betroffenen können damit ihre
Tätigkeit weiterhin ausüben und bereits getroffene Vorsorgedispositionen fortführen, ohne einer für sie zusätzli-
chen Beitragspflicht unterworfen zu werden. Nicht von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung ausgenommen werden damit Handwerker, die sich nach Inkrafttreten der Änderung der Handwerksord-
nung in einem der in Anlage A wieder aufgenommenen Gewerke selbstständig machen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/14335, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.871–93.769 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert b320cd075a35fb1f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP