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Artikel 5 · BT-Drs. 19/14246 · S. 18
Zu Artikel 5 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes) Bei der Änderung des § 6 GemFinRefG handelt es sich um eine Rechtsbereinigung. Anlass ist der im bisherigen Absatz 3 Satz 5 normierte Wegfall der um 29 Prozentpunkte erhöhten Gewerbesteuerumlage. Diese war 1993 durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms eingeführt worden. Nach dem Weg- fall beträgt der Landesvervielfältiger einheitlich 20,5 Prozent. Die zu streichenden beziehungsweise aufzuheben- den Regelungen haben keinen Regelungsgehalt mehr, da sie auf die Vergangenheit bezogen sind.
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Herkunft
BT-Drs. 19/14246, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.982–43.559 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert f92e7f2eb995d39e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP