Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 19/13959 · S. 37
Zu Artikel 9 (Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes):
Zu Artikel 9 (Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes): Nach den Regelungen in § 109 SGB IV soll die Krankenkasse bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern nach Eingang einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Arzt dem Arbeitgeber den Namen des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung in elektronischer Form als Meldung zum Abruf bereitstellen. In der Folge dieses elekt- ronischen Meldeverfahrens soll für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die in § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 5 vorgesehene Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfallen. Den Fortfall dieser Vorlage- pflicht regelt der neue Absatz 1a Satz 1. Die Vorlagepflicht bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nach § 109 SGB IV nicht greift; dies betrifft die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten oder die Fest- stellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Letzteres ist auch bei im Ausland ansässigen Ärzten der Fall, so dass es hier bei den bisherigen Regelungen zu den Mittei- lungs- und Nachweispflichten bei Erkrankungen im Ausland bleibt. Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Anstelle der bisherigen Vorlagepflicht ist es nach § 5 Absatz 1a Satz 2 für die o. g. Personengruppen in Zukunft ausreichend, sich zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten einem Arzt vorzustellen, das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich – als Obliegenheit – vom behan- delnden Arzt eine ordnungsgemäß ausgestellte, d.h. insbesondere schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4 mit den
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.680 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.229–117.909 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….
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