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Artikel 7 · BT-Drs. 19/13959 · S. 35

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes):

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes):
Zu Nummer 1:
Zu Buchstabe a:
Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätz-
lich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro,
Drucksache 19/13959 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18
Absatz 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tä-
tigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Diese Re-
gelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur
Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG) vom 19. Dezember 2001
(BGBl. I 2001, S. 3922) zum 1. Januar 2022 eingeführt.
Die seit siebzehn Jahren bestehende Vorschrift führt zu zusätzlichen Bürokratielasten von Existenzgründern. Statt
vier vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen pro Jahr müssen bis zu zwölf Umsatzsteuer-Voranmeldun-
gen im Jahr abgegeben werden, also bis zu vierundzwanzig Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Gründung
und im Folgejahr. Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Abbau von Bürokratie voranzutreiben. Als eine Maßnahme
sollen daher Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der monatlichen Voranmeldung befreit
werden. Mit der (befristeten) Aussetzung der Anwendung der Regelung sollen Gründer von Bürokratie entlastet
werden.
Seit der Einführung von § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG in 2002 wurden die Instrumente der Finanzverwaltung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Aufdeckung von Steuerstraftaten weiterentwickelt, so dass Be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.128 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.342–112.470 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP