Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 19/13959 · S. 39
Zu Artikel 13 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes):
Zu Artikel 13 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes): Zu Nummer 1: Nach geltendem Recht ist der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags verpflichtet, den Vertrags- partner jährlich schriftlich u. a. über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und die Höhe des gebildeten Kapitals zu informieren. Mit der Neuregelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Vorteile der elektronischen Datenübermittlung zwischen Anbieter und Vertragspartner zu nutzen, wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist. Der Anbieter kann dann künftig die Bescheinigung nach § 7a AltZertG elektronisch bereitstellen. Im Rahmen der Digitalisie- rung dient dies dem Bürokratieabbau. Zu Nummer 2: Nach geltendem Recht ist der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags verpflichtet, den Vertragspartner vor Beginn der Auszahlungsphase schriftlich u. a. über die Form und Höhe der vorgesehenen Auszahlungen sowie über an- fallende Kosten zu informieren. Mit der Neuregelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Vorteile der elektronischen Datenübermittlung zwischen Anbieter und Vertragspartner zu nutzen, wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist. Der Anbieter kann dann künftig die Bescheinigung nach § 7b AltZertG elektronisch bereitstellen. Im Rahmen der Digitalisie- rung dient dies dem Bürokratieabbau.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 124.388–125.727 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP