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Artikel 10 · BT-Drs. 19/13959 · S. 37

Zu Artikel 10 (Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes):

Zu Artikel 10 (Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes):
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteil-zeit (BGBl I, S. 2384)
wurde in § 8 Absatz 2 TzBfG für den Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf eine zeitlich
Drucksache 19/13959 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, für den bis dahin keine Formvorschrift bestand, die Textform ein-
geführt. Diese Vorgabe gilt durch die Verweisung in § 9a Absatz 3 TzBfG auch für einen Antrag auf zeitlich
begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit).
Mit der nun vorgesehenen Neuregelung soll die in § 8 Absatz 5 TzBfG geforderte Form-vorschrift der schriftli-
chen Mitteilung für eine Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch gelockert werden. Zukünftig
soll eine Mitteilung des Arbeitgebers in Textform ausreichen. Auch in diesem Fall gilt die Formvorgabe durch
die Verweisung in § 9a Absatz 3 TzBfG ebenfalls für eine Entscheidung des Arbeitgebers über einen Antrag auf
Brückenteilzeit.
Nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt eine auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene lesbare
Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, die Voraussetzung der Textform. Im Unterschied zur
Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift und es genügt beispielsweise ein Tele-
fax oder eine E-Mail.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.909–119.338 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP