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Artikel 4 · BT-Drs. 19/13828 · S. 23

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz)
§ 40a Absatz 1 EGGVG-E betrifft Verfahren, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Bau-
vertragsrechts, also vor dem 1. Januar 2018, anhängig geworden sind. Für diese Verfahren gilt weiterhin die vor
dem 1. Januar 2018 geltende Zuständigkeit der angegangenen Spruchkörper. Hierdurch soll eine gerichtinterne
Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden.
Für Verfahren, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 eingegangen sind, bestimmt § 40a
Absatz 2 EGGVG-E, dass die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten der
Neuregelungen nach Artikel 3 dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden sind. Das bedeutet, dass in diesem
Zeitraum in den bereits in den §§ 72a und 119a alter Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Sach-
gebieten spezialisierte Spruchkörper vorzusehen sind, während in den nach diesem Gesetz neu bestimmten Sach-
gebieten nach § 72a Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und § 119 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 neuer Fassung diejenigen
Spruchkörper zuständig bleiben, die nach bisherigen Zuständigkeitsregelungen zur Verhandlung und Entschei-
dung berufen waren.

BT-Drs. 19/13828 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/13828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.297–68.534 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 30edb083300873ac….

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