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Artikel 1 · BT-Drs. 19/13828 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Gemäß § 26 Nummer 8 Satz 1 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 544
ZPO – seit dem 1. Januar 2002 unverändert – nur bei einer Beschwer von mehr als 20 000 Euro eröffnet. Von der
Wertgrenze ausgenommen sind nach § 26 Nummer 8 Satz 2 EGZPO lediglich Urteile der Berufungsgerichte, mit
denen die Berufung als unzulässig verworfen wurde. Diese bislang befristete Regelung wurde zuletzt mit Gesetz
vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863) bis einschließlich 31. Dezember 2019 verlängert.
Die Bestimmung einer Mindestbeschwer soll die Überlastung des Bundesgerichtshofs aufgrund der Zunahme von
Nichtzulassungsbeschwerden verhindern. Die Zahl der eingegangenen Revisionen und Nichtzulassungsbeschwer-
den ist insbesondere zwischen 2011 und 2016 signifikant gestiegen ist, von 3 357 im Jahr 2011 auf 4 545 im Jahr
2016; der ganz überwiegende Teil davon sind Nichtzulassungsbeschwerden (vergleiche Übersicht über den Ge-
schäftsgang bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs im Jahre 2018 – Jahresstatistik -, S. 10, abrufbar unter:
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Statistik/StatistikZivil/StatistikZivil2018/statistikZi-
vil2018_node.html). Seit 2017 ist ein leichter Rückgang der Eingangszahlen zu verzeichnen; die Geschäftsbelas-
tung des Bundesgerichtshofs bleibt aber weiterhin hoch. So belief sich die Zahl der eingegangenen Revisionen
und Nichtzulassungsbeschwerden im Jahr 2017 auf 4 127, davon 3 486 Nichtzulassungsbeschwerden, und im Jahr
2018 auf 4 088, davon 3 600 Nichtzulassungsbeschwerden. Die Anzahl der Nichtzulassungsbeschwerden zum
Bundesgerichtshof bleibt damit auf konstant hohem Niveau. Ohne die Wertgrenze wäre mit einem Anstieg von
Nichtzulassungsbeschwerde

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.480 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.106–39.586 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 30edb083300873ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP