Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 19/13827 · S. 115
Zu Artikel 10 (Änderung der Prüfungsberichteverordnung)
Zu Artikel 10 (Änderung der Prüfungsberichteverordnung) Mit den neuen Vorschriften in der Prüfungsberichteverordnung wird die Verordnungsermächtigung des § 39 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeübt, die mit diesem Gesetz eingefügt wird. Die Vorschriften orientieren sich an den entsprechenden Regelungen der für Kreditinstitute maßgebenden Prü- fungsberichtsverordnung (PrüfbV). Zu Nummer 1 Das Inhaltsverzeichnis wird auf Grund eines neu eingefügten Abschnitts angepasst. Drucksache 19/13827 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 43a Zeitpunkt der Prüfung) Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 26 Absatz 1 bis 4 Satz 1 PrüfbV. (§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) Die Vorschrift entspricht mit erforderlichen Anpassungen § 27 PrüfbV. Auch der in Absatz 9 angesprochene Er- fassungsbogen geht auf die PrüfbV zurück. Zu Nummer 3 (Anlage zu § 43b Absatz 9 – Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkeh- rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) Der Erfassungsbogen nach § 43b Absatz 9 wird der Verordnung als Anlage beigefügt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 362.973–364.202 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP