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Artikel 10 · BT-Drs. 19/13827 · S. 115

Zu Artikel 10 (Änderung der Prüfungsberichteverordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der Prüfungsberichteverordnung)
Mit den neuen Vorschriften in der Prüfungsberichteverordnung wird die Verordnungsermächtigung des § 39 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeübt, die mit diesem Gesetz eingefügt wird.
Die Vorschriften orientieren sich an den entsprechenden Regelungen der für Kreditinstitute maßgebenden Prü-
fungsberichtsverordnung (PrüfbV).
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis wird auf Grund eines neu eingefügten Abschnitts angepasst.
Drucksache 19/13827 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2
(§ 43a Zeitpunkt der Prüfung)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 26 Absatz 1 bis 4 Satz 1 PrüfbV.
(§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung)
Die Vorschrift entspricht mit erforderlichen Anpassungen § 27 PrüfbV. Auch der in Absatz 9 angesprochene Er-
fassungsbogen geht auf die PrüfbV zurück.
Zu Nummer 3
(Anlage zu § 43b Absatz 9 – Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)
Der Erfassungsbogen nach § 43b Absatz 9 wird der Verordnung als Anlage beigefügt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 362.973–364.202 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP