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Artikel 14 · BT-Drs. 19/13824 · S. 244

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass als Unfall infolge vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse im
Ausland auch ein Ereignis nach § 13 und § 14 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch gilt.
Angehörige des Auswärtigen Dienstes, die sich im dienstlichen Interesse im Ausland befinden, werden aufgrund
der sechs Monate überschreitenden Aufenthaltsdauer im Ausland in der Regel nicht vom Anwendungsbereich
von § 15 SGB XIV erfasst, der einen Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland vorsieht. Bei dienst-
lich angeordneten Auslandsaufenthalten besteht hingegen ein besonderes Schutzbedürfnis, das mit einer entspre-
chenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Ausland einhergeht.
Über § 22 Absatz 1 Satz 2 GAD gilt dies auch für die Familienangehörigen der Angehörigen des Auswärtigen
Dienstes und andere zur häuslichen Gemeinschaft im Ausland gehörenden Personen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 855.599–856.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

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