Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/13451 · S. 27
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) Die Änderungen im BZRG sind klarstellender Natur. Nach Artikel 9 der Eurojust-Verordnung ist den nationalen Mitgliedern Zugang zu den dort genannten nationalen Registern zu gewähren. Auch der bisherige Eurojust-Be- schluss sah eine entsprechende Regelung bereits vor. § 5 Absatz 1 Nummer 2 EJG-E, der dem bisherigen § 4 Absatz 4 EJG entspricht, sieht insoweit ein allgemeines Zugangsrecht vor. Dementsprechend soll das nationale Mitglied von Eurojust auch in die Liste der auskunftsberechtigten Stellen nach § 41 Absatz 1 des BZRG aufge- nommen werden. Der Wortlaut der Norm orientiert sich an § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV), der schon bisher ein ausdrück- liches Auskunftsrecht für das nationale Mitglied von Eurojust enthielt (und mit Artikel 3 Absatz 1 lediglich re- daktionell angepasst wird).
BT-Drs. 19/13451 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/13451, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 93.142–94.093 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f40d8e656754fcfc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP