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Artikel 2 · BT-Drs. 19/13451 · S. 27

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Die Änderungen im BZRG sind klarstellender Natur. Nach Artikel 9 der Eurojust-Verordnung ist den nationalen
Mitgliedern Zugang zu den dort genannten nationalen Registern zu gewähren. Auch der bisherige Eurojust-Be-
schluss sah eine entsprechende Regelung bereits vor. § 5 Absatz 1 Nummer 2 EJG-E, der dem bisherigen § 4
Absatz 4 EJG entspricht, sieht insoweit ein allgemeines Zugangsrecht vor. Dementsprechend soll das nationale
Mitglied von Eurojust auch in die Liste der auskunftsberechtigten Stellen nach § 41 Absatz 1 des BZRG aufge-
nommen werden. Der Wortlaut der Norm orientiert sich an § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über den
Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV), der schon bisher ein ausdrück-
liches Auskunftsrecht für das nationale Mitglied von Eurojust enthielt (und mit Artikel 3 Absatz 1 lediglich re-
daktionell angepasst wird).

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Herkunft

BT-Drs. 19/13451, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 93.142–94.093 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f40d8e656754fcfc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP