Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 19/13438 · S. 76

Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Die neue Regelung in § 5 Absatz 3e des Krankenhausentgeltgesetzes sieht vor, dass die Vertragsparteien vor Ort
für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll-
und teilstationären Fall zu vereinbaren haben. Hierdurch werden Krankenhäuser sanktioniert, die ihrer Verpflich-
tung nach § 291 Absatz 2c Satz 4 SGB V, sich bis zum 1. Januar 2021 an die Telematikinfrastruktur anzuschlie-
ßen, nicht nachkommen. Damit wird der Abschlag ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die Kran-
kenhäuser an die Telematikinfrastruktur anzuschließen haben. Nach Satz 3 hat der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zur Umsetzung des
Abschlages, u. a. die Erhebungsdauer, in ihrer gesonderten Vereinbarung nach § 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln.

BT-Drs. 19/13438 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/13438, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 292.872–293.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d50ff7db95ae374a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP