Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/13438 · S. 76
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Die neue Regelung in § 5 Absatz 3e des Krankenhausentgeltgesetzes sieht vor, dass die Vertragsparteien vor Ort für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall zu vereinbaren haben. Hierdurch werden Krankenhäuser sanktioniert, die ihrer Verpflich- tung nach § 291 Absatz 2c Satz 4 SGB V, sich bis zum 1. Januar 2021 an die Telematikinfrastruktur anzuschlie- ßen, nicht nachkommen. Damit wird der Abschlag ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die Kran- kenhäuser an die Telematikinfrastruktur anzuschließen haben. Nach Satz 3 hat der Spitzenverband Bund der Kran- kenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlages, u. a. die Erhebungsdauer, in ihrer gesonderten Vereinbarung nach § 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch zu regeln.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13438, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 292.872–293.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d50ff7db95ae374a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP