Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/13399 · S. 40
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Einführung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX). Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Übergangsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich auch während einer Maßnahme im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men- schen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches geleistet werden kann. Insoweit wird die Regelung für den Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 65 Absatz 5 SGB IX i.V.m. § 122 Absatz 1 SGB III nachvollzogen, wonach Ausbildungsgeld unter anderem während einer Maßnahme im Eingangsverfah- ren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbie- ter nach § 60 des Neunten Buches gewährt wird, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13399, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 134.800–135.689 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ef689abb7043646b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP