Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/13398 · S. 50
Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Zu Nummer 1 § 18e Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwal- tungsgericht erste und einzige Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten ist, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Bundesschienenwege betreffen. Diese Voraussetzungen werden um einen neuen Tatbestand ergänzt, nachdem eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch dann vor- gesehen werden kann, wenn Vorhaben Schienenwege betreffen, die für die Verbesserung der Infrastruktur in den Braunkohleausstiegsregionen von Bedeutung sind. Die Einführung der neuen Fallgruppe dient der Bewältigung des Strukturwandels in den vom Braunkohleausstieg betroffenen Regionen. Zu Nummer 2 In der Anlage 1 sind Vorhaben der Bundesschienenwege enthalten, für die das Bundesverwaltungsgericht erste und einzige Gerichtsinstanz für sämtliche Streitigkeiten ist, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmi- gungsverfahren betreffen. Die Vorhabenliste wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, das am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, beschlossen. Das Vorhaben, das der Anlage angefügt wird, erfüllt die Voraussetzungen des durch dieses Gesetz neu eingefüg- ten § 18e Absatz 1 Nummer 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
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Herkunft
BT-Drs. 19/13398, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 153.532–154.923 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 604399b40d7ae7c7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP