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Artikel 3 · BT-Drs. 19/13397 · S. 86
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 17b) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b. Zu Buchstabe b Durch die Änderung erhält das InEK die Befugnis, auf Grund des Konzepts für eine repräsentative Kalkulation die Krankenhäuser für die Teilnahme an der Kalkulation verbindlich zu bestimmen. Diese vom InEK bestimmten Krankenhäuser sind verpflichtet, ihm die für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten zu übermit- teln. Dies gilt nicht nur für die Übermittlung der Daten, die nach dem Inkrafttreten generiert werden; Gegenstand dieser Verpflichtung können auch Daten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung sein, sofern das InEK diese Daten für die Kalkulation benötigt. Die Befugnis, Krankenhäuser zur Datenübermittlung zu verpflichten, war bisher den Vertragsparteien vorbehalten. Da sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung nunmehr unmit- telbar aus dem Gesetz ergibt, ist die bisherige Befugnisnorm für die Vertragsparteien nach Satz 5 entbehrlich. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung zur Teilnahme an der Kalkulation durch das InEK haben keine aufschiebende Wirkung. Zu Nummer 2 (§ 17c) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur neuen Verortung der Regelungen zum Schlichtungsausschuss auf Bundesebene in § 19 – neu – und der gleichzeitigen Aufnahme von Regelungen zu einer Statistik, die vom GKV- Spitzenverband zu erstellen ist (vgl. Absatz 6 – neu –). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/13397 Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neustrukturierung der Vorgaben zur Prüfung der Rech- nungen von Krankenhäusern durch den MD in § 275c SGB V. Zu Dopp
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 30.662 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13397, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 338.352–369.014 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 43689913fed0c948….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP