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Artikel 3 · BT-Drs. 19/12084 · S. 39
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die hier wegfallende Regelung wird in § 51 Absatz 3 Satz 4 GKG-E aufgenommen. Zu Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E erweitert die Anwendung des Auffangwertes von 1 000 Euro aus Satz 2 auf Zuwi- derhandlungen, die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Ver- brauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigen. Die mög- liche Verringerung des Streitwerts reduziert zum einen die Gerichtskosten im Fall eines gerichtlichen Verfahrens im Anschluss an eine Abmahnung. Der verringerte Wert wirkt sich aber auch auf den Gegenstandswert für die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus (vgl. § 23 Absatz 1 RVG). Dies betrifft auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Drucksache 19/12084 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 51 Absatz 3 Satz 3 GKG-E liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Abgemahnten nur in geringem Maße wirtschaftlich tätig sind und damit nicht in nennenswertem Wett- bewerb zu Mitbewerbern stehen beziehungsweise nicht viele Verbraucher durch einen Verstoß beeinträchtigt werden, oder wenn die Rechtsposition der Verbraucher durch den Verstoß nicht verschlechtert wird oder der Verstoß die Verbraucher nicht dazu bewegen wird, das Angebot des Zuwiderhandelnden zu bevorzugen. § 51 Absatz 3 Satz 4 GKG-E übernimmt eine Regelung aus Satz 2 und passt diese redaktionell an die Einfügung des Satzes 3 an. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 12 UWG).
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BT-Drs. 19/12084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.501–117.242 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert ee514174150c7cfd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP