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Artikel 15 · BT-Drs. 19/11085 · S. 130
Zu Artikel 15 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 17 Absatz 2 Satz 4 – neu – Die Vorschrift stellt die Arbeitsfähigkeit des Schätzungsbeirats im Hinblick auf die Novellierung des Bewertungs- rechts für Zwecke der Grundsteuer sicher. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 131 – Drucksache 19/11085 Zu Nummer 2 § 17 Absatz 3 Die Vorschrift bestimmt im Hinblick auf haftungsrechtliche Fragen, dass die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Schätzungsbeirats anlässlich ihrer Amtshandlungen als Amtsträger tätig werden. Zudem wird klargestellt, dass die nicht beamteten Mitglieder des Schätzungsbeirats als Amtsträger die Vorschriften des Steuergeheimnisses einhalten müssen und die Verletzung des Steuergeheimnisses die Rechtsfolgen des § 355 Strafgesetzbuch auslöst. Ferner wird eine Regelung zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse getroffen. Zur Abgrenzung wer- den die regelmäßig einem größeren Kreis Dritter tatsächlich bekannten natürlichen Ertragsbedingungen des Bo- dens von den Regelungen des Steuergeheimnisses ausgenommen. Zu Nummer 3 § 17 Absatz 4 Es handelt sich um eine Folgeänderung. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 3 wird der bisherige Ab- satz 3 zu Absatz 4. Zu Nummer 4 § 17 Absatz 5 – neu – Es wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, damit die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Schätzungs- beirats rechtssicher geregelt sowie die Entschädigungen für die Beiratsmitglieder und die Sachaufwendungen für den Schätzungsbeirat rechtssicher festgesetzt werden können. Dadurch kann den sachspezifischen Erfordernissen des Schätzungsbeirats und den haushaltsrechtlichen und haushaltswirtschaftlichen Gründen im Verwaltungsvoll- zug besser Rechnung getragen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/11085, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 341.606–343.329 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3D4 · Prüfwert 390e45df003a4aff….
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