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Artikel 7 · BT-Drs. 19/11006 · S. 34

Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zum 1. Januar 2020 wird das Eingliederungshilferecht reformiert und aus dem Sechsten Kapitel SGB XII in den
neuen Teil 2 SGB IX überführt. Das neue Eingliederungsrecht kennt allerdings den Begriff der stationären Ein-
richtung nicht mehr. An seine Stelle tritt für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch insoweit die soge-
nannte besondere Wohnform im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII. Vor diesem
Hintergrund ordnet der neue Satz 4 an, dass die Sätze 1 und 3 Nummer 2 für Bewohner der besonderen Wohnform
im Sinne des § 42a SGB XII entsprechend gelten. Weil die stationäre Einrichtung bei anderen Leistungen (etwa
bei Krankenhausaufenthalten im Sinne des § 107 SGB V oder aber auch der Inanspruchnahme von Pflegeleistun-
gen) fortbesteht, wird an den Regelungen für in einer stationären Einrichtung Untergebrachte im Übrigen aber
festgehalten.
Der Analogieverweis auf Satz 1 und Satz 3 Nummer 2 verlangt dabei die entsprechende Anwendung aller dorti-
gen Tatbestandsmerkmale. Dies gilt insbesondere auch für das vom Bundessozialgericht aus dem Tatbestands-
merkmal der „Unterbringung“ abgeleitete Erfordernis, wonach der Leistungsausschluss nach Satz 1 nur greift,
wenn der Träger (der stationären Einrichtung beziehungsweise künftig auch der besonderen Wohnform) nach
Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration der Be-
troffenen übernimmt (Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 32/13 R).
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss bei den Bewohnern der besonderen Wohnform nach § 42a
SGB XII ebenso wie bei den in stationären Einrichtungen Untergebrachten – vorbehaltlich der Fälle des Satzes 3
– davon ausgegangen werden, dass sie für eine Einglieder

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.542 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/11006, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 110.363–112.905 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 10f5df5dd1830ef7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP