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Artikel 2 · BT-Drs. 16/643 · S. 11

Zu Artikel 2 (§ 20 Umsatzsteuergesetz)

Zu Artikel 2 (§ 20 Umsatzsteuergesetz)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unterneh-
mer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog.
Ist-Versteuerung) berechnen darf, wenn der Vorjahresumsatz
eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der für ge-
werbliche Unternehmer mit Sitz in den alten Bundesländern
maßgebliche Betrag wird verdoppelt und auf 250 000 Euro
erhöht. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern gilt
bereits eine erhöhte Umsatzgrenze.
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten
muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an
das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsäch-
lich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer
auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer
Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 12 – Drucksache 16/643
Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile
insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa
Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen können Un-
ternehmer mit Sitz in den neuen Bundesländern die Ist-Ver-
steuerung bis zu einem Gesamtumsatz von 500 000 Euro in
Anspruch nehmen. Wegen der nach wie vor schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse wird diese Sonderregelung bis
zum 31. Dezember 2009 verlängert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Buchstabe a.

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BT-Drs. 16/643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.428–42.911 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 0d8c6a250cd72fec….

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