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Artikel 2 · BT-Drs. 16/643 · S. 11
Zu Artikel 2 (§ 20 Umsatzsteuergesetz)
Zu Artikel 2 (§ 20 Umsatzsteuergesetz) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unterneh- mer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) berechnen darf, wenn der Vorjahresumsatz eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Der für ge- werbliche Unternehmer mit Sitz in den alten Bundesländern maßgebliche Betrag wird verdoppelt und auf 250 000 Euro erhöht. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern gilt bereits eine erhöhte Umsatzgrenze. Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsäch- lich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 12 – Drucksache 16/643 Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Zu Doppelbuchstabe aa Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen können Un- ternehmer mit Sitz in den neuen Bundesländern die Ist-Ver- steuerung bis zu einem Gesamtumsatz von 500 000 Euro in Anspruch nehmen. Wegen der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse wird diese Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
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Herkunft
BT-Drs. 16/643, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.428–42.911 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 0d8c6a250cd72fec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP