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Artikel 2 · BT-Drs. 19/10816 · S. 91
Zu Artikel 2 (Änderung der Wohngeldverordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Wohngeldverordnung) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der aktualisierten Bezeichnung der Anlage zu § 1 Absatz 3. Zu Nummer 2 (§ 13 WoGV – Belastung aus der Bewirtschaftung) Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. Drucksache 19/10816 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 17 WoGV – Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren) Einmal pro Jahr werden alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die innerhalb der dem automatisierten Datenabgleich vorangegangenen zwölf Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wur- den, in den sogenannten großen Abgleich hinsichtlich der Kapital- und Zinserträge mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einbezogen. Inzwischen aktualisiert das BZSt die Daten bereits zur Jahresmitte (vergleiche auch § 1 Absatz 1 Satz 2 Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung hinsichtlich des Datenabgleichs mit der Bunde- sagentur für Arbeit). Der Abgleich kann daher vom vierten auf das dritte Kalendervierteljahr vorgezogen werden. Je schneller den Wohngeldbehörden die Daten zu Kapital- und Zinserträgen vorliegen, umso eher kann eine ge- gebenenfalls rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld aufgedeckt und zu viel gezahltes Wohngeld zurück- gefordert werden. § 17 Absatz 1 Satz 2 ist dementsprechend zu ändern. Zu Nummer 4 (§ 18 WoGV – Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichs) Der Datenabgleich zwischen der Datenstelle und den Wohngeldbehörden wird um die Daten zu den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die die Sozialhilfeträger der Datenstelle nach § 118 Absatz 2 SGB XII übermit- teln, erweitert. Der erweiterte Datenabgleich ist zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld geb
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.679 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/10816, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.039–161.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 29e324e9f4a21345….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP