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Artikel 4 · BT-Drs. 19/10612 · S. 73

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Grundsätzlich liegt die Finanzierung von Studiengängen vollständig in der Verantwortung der Länder. Gleich-
wohl werden die Kosten des berufspraktischen Teils des Studiums von Hebammenstudierenden und insbesondere
auch die Vergütungen der Studierenden über die Krankenhausfinanzierungsfonds nach dem Krankenhausfinan-
zierungsgesetz finanziert. Kostenträger nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sind insbesondere die gesetz-
liche und die private Krankenversicherung. Die Finanzierung über das Krankenhausfinanzierungsgesetz schließt
die verpflichtende berufspraktische Ausbildung von Hebammen im ambulanten Bereich – nämlich in hebammen-
geleiteten Einrichtungen und bei freiberuflich tätigen Hebammen – ein. Für die Finanzierung der Kosten der
hochschulischen Ausbildung sind die Länder zuständig.

Zu Buchstabe a
Die Regelung sieht vor, dass die Kosten der Ausbildungsstätten (Fachschulen), die notwendigerweise mit den
Krankenhäusern verbunden sind und der Ausbildung für den Beruf der Hebamme dienen, insoweit nicht mehr
von den Kostenträgern des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind. Dies gilt insbesondere für den
Fall, dass diese Ausbildungsstätten im Rahmen der akademischen Hebammenausbildung durch Kooperationsver-
einbarungen nach § 75 des Hebammengesetzes von den Hochschulen mit der Durchführung von theoretischen
und praktischen Lehrveranstaltungen beauftragt werden. Die Kosten der Hochschulen im dualen Hebammenstu-
dium sind von den Ländern zu finanzieren.

Zu Buchstabe b
Der neue Satz 4 regelt, dass die Vergütungen der Hebammenstudierenden zu den Ausbildungsvergütungen nach
Satz 1 zählen. Daher erfolgt die Finanzierung der Vergütungen der Hebammenstudierenden, wie bislang die Fi-
nanz

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.104 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/10612, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 246.790–251.894 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22ddebaa5259917c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP