Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/10523 · S. 43
Zu Artikel 4 und 5
Zu Artikel 4 und 5 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Krankenhausfinanzierungsrechts stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a GG. Danach kann der Bund Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser erlassen. Die Vereinbarung von Zuschlägen nach § 17b Absatz 1a KHG zur Vergütung des durch die Regelungen dieses Gesetzes hervorgerufenen Aufwands der Krankenhäuser betrifft unmittelbar die für deren wirtschaftliche Sicherung zur Verfügung stehenden Mittel. Das Vergütungssystem für die Krankenhäuser ist bundesweit einheitlich geregelt. Änderungen in diesem System sind zur Wahrung der Rechtseinheit entsprechend einheitlich vorzunehmen (Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Ab- satz 1 Nummer 19a GG). Die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen betrifft alle Regelungen, die für die Krankenhäuser finanzielle Wirkungen haben, mit dem Ziel, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679, vereinbar. Das Gesetzesvorhaben basiert insbesondere auf der Öff- nungsklausel des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 ermöglicht die einwilligungsfreie Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus Grün- den des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie z. B. zur Gewährleistung hoher Qua- litäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, so- weit das Recht des Mitgliedstaates angemessene und spezifische Maßna
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 100.440 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/10523, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 120.885–221.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 4fee7d2d84bd6685….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP