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Artikel 2 · BT-Drs. 19/10348 · S. 40

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG)

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG)
Die Änderung zu § 214 VVG zielt darauf, durch das Bundesamt für Justiz anerkannte private Schlichtungsstellen
im Versicherungsbereich zu verpflichten, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig über
Geschäftspraktiken von Unternehmern zu unterrichten, die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekanntgeworden
sind und die die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können. Durch diese Un-
terrichtungspflicht soll der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre behördliche Aufsichtstätigkeit im
Versicherungsbereich erleichtert werden. § 214 VVG wird damit an die Regelung des § 23 FinSV angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 19/10348, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 148.934–149.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 07b989839db49b06….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP