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Artikel 15 · BT-Drs. 19/10348 · S. 43

Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)
In allen Ländern wird das Grundbuch maschinell geführt. Dabei wird ein automatisiertes Abrufverfahren zur un-
mittelbaren Grundbucheinsicht für einen beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt. Zu den Nutzern des
Abrufverfahrens zählen unter anderem Gerichte, Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und No-
tare. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren setzt eine Genehmigung voraus, die durch die jeweilige
Landesjustizverwaltung erteilt wird. Diese Genehmigung gilt immer nur für das jeweilige Land, das sie erteilt hat.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung für alle
Nutzergruppen gleich geregelt. Nach § 133 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 erfordert die Zulassung, dass der Grund-
buchabruf „unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen
der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist“. Wenn eine dieser
Voraussetzungen später entfällt, droht der Widerruf der Genehmigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Beschluss vom 21. Juni 2017 die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der einem Notar erteilten Genehmigung bestätigt
(Az.: IV AR (VZ) 3/16). Bei der Prüfung des Gesichtspunktes der Vielzahl der Übermittlungen im automatisierten
Grundbuchabrufverfahren sei – so der BGH – auf die Anzahl der zu erwartenden Abrufe im jeweiligen Land
abzustellen. Darüber hinaus liege die Voraussetzung der besonderen Eilbedürftigkeit nicht schon dann vor, wenn
die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. In der Folge dieser
Entscheidung kam es zu weiteren Widerrufen von Genehmigungen, die Notaren zunächst erteilt worden waren.
Notaren wird damit

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.711 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/10348, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.583–165.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 07b989839db49b06….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP