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Artikel 15 · BT-Drs. 19/10348 · S. 43
Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung)
Zu Artikel 15 (Änderung der Grundbuchordnung) In allen Ländern wird das Grundbuch maschinell geführt. Dabei wird ein automatisiertes Abrufverfahren zur un- mittelbaren Grundbucheinsicht für einen beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt. Zu den Nutzern des Abrufverfahrens zählen unter anderem Gerichte, Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und No- tare. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren setzt eine Genehmigung voraus, die durch die jeweilige Landesjustizverwaltung erteilt wird. Diese Genehmigung gilt immer nur für das jeweilige Land, das sie erteilt hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind in § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung für alle Nutzergruppen gleich geregelt. Nach § 133 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 erfordert die Zulassung, dass der Grund- buchabruf „unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist“. Wenn eine dieser Voraussetzungen später entfällt, droht der Widerruf der Genehmigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 21. Juni 2017 die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der einem Notar erteilten Genehmigung bestätigt (Az.: IV AR (VZ) 3/16). Bei der Prüfung des Gesichtspunktes der Vielzahl der Übermittlungen im automatisierten Grundbuchabrufverfahren sei – so der BGH – auf die Anzahl der zu erwartenden Abrufe im jeweiligen Land abzustellen. Darüber hinaus liege die Voraussetzung der besonderen Eilbedürftigkeit nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit besteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. In der Folge dieser Entscheidung kam es zu weiteren Widerrufen von Genehmigungen, die Notaren zunächst erteilt worden waren. Notaren wird damit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.711 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/10348, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.583–165.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 07b989839db49b06….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP