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Artikel 4 · BT-Drs. 19/10047 · S. 50

Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Durch Änderung des § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes tritt das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr
kraft Gesetzes ein, sondern ist behördlich anzuordnen. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grund-
lage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes regelt § 11 Absatz 5 des Aufenthaltsge-
setzes.
Wendet sich der Ausländer gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, wird er re-
gelmäßig auch das nunmehr gesondert anzuordnende Einreise- und Aufenthaltsverbot angreifen. Aus Gründen
der Verfahrens- und der Prozessökonomie und zur Verhinderung divergierender gerichtlicher Entscheidungen
erscheint es sachdienlich, wenn die Behörde, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgeset-
zes erlässt, zugleich über die Dauer des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet und
beide Entscheidungen der gerichtlichen Überprüfung durch ein und dasselbe Gericht unterliegen. Die bereits be-
stehende erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten gegen Abschiebungs-
anordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes (§ 50 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung)
soll daher auf Streitigkeiten gegen den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage er-
streckt werden. Ohne eine solche Zuständigkeitserweiterung müsste der Betroffene gegen die Abschiebungsan-
ordnung beim Bundesverwaltungsgericht vorgehen, gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
jedoch ein weiteres Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungs-gericht anstrengen, das in einem engen sachli-
chen Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stünde. Eine in dieser Weise geteilte
erstinst

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/10047, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 178.935–181.390 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7fa95cea0627710d….

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