Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/9739 · S. 117
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) Zur Einführung des Vergütungssystems nach den Vorgaben der 2. ARRL sowie der Neuregelungen für die Akti- onärsinformation und -identifikation werden Übergangsregelungen geschaffen, um einen möglichst reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Zu § 26… EGAktG (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 Satz 1 hat die erstmalige Beschlussfassung im Aufsichtsrat über das Vergütungssystem nach § 87a Absatz 1 AktG-E sowie die erste Beschlussfassung der Hauptversammlung über das vorgelegte Vergütungssys- tem nach § 120a Absatz 1 AktG-E und über die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Absatz 3 AktG-E bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die mit mehr als fünf Monaten Vorlaufzeit seit Inkrafttreten der Novellierung stattfindet, zu erfolgen. Dies verhindert den Zwang zu einer sofortigen Beschlussfassung, der, wenn er nicht sogar hinsichtlich der Abhaltung einer Hauptversammlung binnen kurzer Frist unerfüllbar wäre, zumindest zu erheblichen Belastungen der betroffenen Gesellschaften führen würde. Ferner wird dadurch sicher- gestellt, dass den Gesellschaften im Hinblick auf die umfangreichen neuen Regelungen eine Einarbeitungszeit, insbesondere zur Vorbereitung der Hauptversammlung, zusteht. Der Vier-Jahres-Zeitraum des § 120a Absatz 1 Satz 1 sowie des § 113 Absatz 3 AktG-E berechnen sich sodann jeweils ab dieser erstmaligen Beschlussfassung. Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift („hat bis […] zu erfolgen“) ist eine frühere Beschlussfassung selbstver- ständlich ebenfalls zulässig. Die Anknüpfung an die ordentliche Hauptversammlung in Absatz 1 Satz 1 stellt eine Parallele zu § 120a Absatz 3 AktG-E her, indem verhindert wird, dass eine auße
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BT-Drs. 19/9739, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 477.100–485.793 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cb934153f174b064….
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