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Artikel 2 · BT-Drs. 19/9739 · S. 117

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zur Einführung des Vergütungssystems nach den Vorgaben der 2. ARRL sowie der Neuregelungen für die Akti-
onärsinformation und -identifikation werden Übergangsregelungen geschaffen, um einen möglichst reibungslosen
Übergang zu ermöglichen.
Zu § 26… EGAktG (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 Satz 1 hat die erstmalige Beschlussfassung im Aufsichtsrat über das Vergütungssystem nach § 87a
Absatz 1 AktG-E sowie die erste Beschlussfassung der Hauptversammlung über das vorgelegte Vergütungssys-
tem nach § 120a Absatz 1 AktG-E und über die Aufsichtsratsvergütung nach § 113 Absatz 3 AktG-E bis zum
Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die mit mehr als fünf Monaten Vorlaufzeit seit Inkrafttreten
der Novellierung stattfindet, zu erfolgen. Dies verhindert den Zwang zu einer sofortigen Beschlussfassung, der,
wenn er nicht sogar hinsichtlich der Abhaltung einer Hauptversammlung binnen kurzer Frist unerfüllbar wäre,
zumindest zu erheblichen Belastungen der betroffenen Gesellschaften führen würde. Ferner wird dadurch sicher-
gestellt, dass den Gesellschaften im Hinblick auf die umfangreichen neuen Regelungen eine Einarbeitungszeit,
insbesondere zur Vorbereitung der Hauptversammlung, zusteht. Der Vier-Jahres-Zeitraum des § 120a Absatz 1
Satz 1 sowie des § 113 Absatz 3 AktG-E berechnen sich sodann jeweils ab dieser erstmaligen Beschlussfassung.
Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift („hat bis […] zu erfolgen“) ist eine frühere Beschlussfassung selbstver-
ständlich ebenfalls zulässig. Die Anknüpfung an die ordentliche Hauptversammlung in Absatz 1 Satz 1 stellt eine
Parallele zu § 120a Absatz 3 AktG-E her, indem verhindert wird, dass eine auße

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.693 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/9739, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 477.100–485.793 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert cb934153f174b064….

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