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Artikel 8 · BT-Drs. 19/9491 · S. 119

Zu Artikel 8 (Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung)

Zu Artikel 8 (Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung)
Zu Nummer 1
(§ 1)
Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 10.
Zu Nummer 2
(§ 2 Absatz 5)
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Personen, die Wehrdienst nach § 1 Nummer 3 in einer Teilzeitbeschäf-
tigung leisten möchten, bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine Antragsmöglichkeit einschließlich
eines Bescheidungsanspruchs erhalten.
Zu Nummer 3
(§ 6 Absatz 3)
Eine regelhafte Mindestdienstzeit von vier Jahren vor der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei Wehr-
dienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft grundsätzlich nicht erforderlich. In den
Fällen, in denen die Soldatinnen oder Soldaten ihre allgemeine und fachliche Ausbildung für die Verwendung
während des Wehrdienstes jedoch nicht abgeschlossen haben, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 eingeschränkt werden, um die der Befähigung zur vollständigen
Aufgabenwahrnehmung dienende Ausbildung sachgerecht durchführen zu können.
Drucksache 19/9491 – 120 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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BT-Drs. 19/9491, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 299.353–300.492 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 974b650f99333fa8….

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