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Artikel 2 · BT-Drs. 19/9491 · S. 101

Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 31 Absatz 3)
Es handelt sich um eine Übertragung der in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits durch § 134 Absatz 2
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgenommenen Änderung und Nachzeichnung des Artikel 18 Num-
mer 18 im Soldatenversorgungsgesetz. Mit Satz 4 wird für die Beamtenversorgung die Zusammenrechnung
schädigender Einwirkungen aus dem Beamtenverhältnis und versicherten Beschäftigungen, zum Beispiel als
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, ermöglicht.
Bisher hatten Beamtinnen und Beamte mit Beschäftigungen in mehreren gesetzlich unterschiedlich geregelten
Systemen in Einzelfällen keinen Anspruch auf Leistungen, wenn die jeweiligen Belastungen in den einzelnen
Beschäftigungen für sich genommen keine ausreichende Exposition im Sinne einer berücksichtigungsfähigen
Erkrankung im entsprechenden Leistungssystem darstellten. Eine Rechtsgrundlage für eine Zusammenrechnung
der Expositionszeiten fehlte bislang. Voraussetzung für die Zusammenrechnung und damit eine mögliche Ent-
schädigung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist, dass die Beamtin, der Beamte überwiegend durch die nach
diesem Gesetz ausgeübte Art seiner dienstlichen Verrichtung der schädigenden Einwirkung besonders ausge-
setzt war.
Zu Nummer 2
(§ 31a Absatz 1)
Es handelt sich um eine Nachzeichnung des Artikel 18 Nummer 29 im Soldatenversorgungsgesetz für Beamtin-
nen und Beamte, die im Einsatz im Ausland verwendet werden. Mit der neuen Regelung sollen die in der Praxis
hinzugekommenen neuen Verwendungen im Ausland, bei denen kein Beschluss der Bundesregierung vorliegt,
die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.973 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/9491, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 235.123–237.096 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 974b650f99333fa8….

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