Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 19/8753 · S. 58
Zu Artikel 11
Zu Artikel 11 § 21 des Medizinproduktegesetzes wird aus rechtsförmlichen Gründen neu gefasst. Im neuen Absatz 5 wird im Sinne einer fortschreitenden Digitalisierung das Schriftformerfordernis für die Dokumentation der mündlich in Gegenwart eines Zeugen erteilten Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Prüfung um die elektronische Form ergänzt. Zugleich wird auch die bisher geforderte Unterschrift des Zeugen um die qualifizierte elektronische Signatur ergänzt.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8753, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.128–206.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2eab1d9c3f656d5e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP