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Artikel 11 · BT-Drs. 19/8753 · S. 58

Zu Artikel 11

Zu Artikel 11
§ 21 des Medizinproduktegesetzes wird aus rechtsförmlichen Gründen neu gefasst. Im neuen Absatz 5 wird im
Sinne einer fortschreitenden Digitalisierung das Schriftformerfordernis für die Dokumentation der mündlich in
Gegenwart eines Zeugen erteilten Einwilligung in die Teilnahme an der klinischen Prüfung um die elektronische
Form ergänzt. Zugleich wird auch die bisher geforderte Unterschrift des Zeugen um die qualifizierte elektronische
Signatur ergänzt.

BT-Drs. 19/8753 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/8753, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.128–206.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2eab1d9c3f656d5e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP