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Artikel 6 · BT-Drs. 19/8752 · S. 76

Zu Artikel 6 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Einfügung ist notwendig, um klarzustellen, dass zu einer angemessenen Jugendhilfe bei unbegleitet einge-
reisten minderjährigen Ausländern auch die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zwecke der Identifizierung
gehört. In der Vergangenheit ist eine erkennungsdienstliche Behandlung regelmäßig – zeitlich erheblich verzögert
– erst bei Stellung eines Asylantrages durch die Notvertretung oder einen Vormund erfolgt. Zudem stellen nicht
alle Betroffenen einen Asylantrag, so dass diese Personengruppe sich teilweise lange Zeit unregistriert im Bun-
desgebiet aufhält. Die erkennungsdienstliche Behandlung, im Rahmen derer auch das Geburtsdatum erhoben
wird, ersetzt nicht das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8752, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.041–241.845 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6037bc1a580828b8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP