Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 43 · BT-Drs. 19/8285 · S. 119

Zu Artikel 43 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Zu Artikel 43 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Ausländer, die sich nur temporär im Bundesgebiet aufhalten dürfen, sollen grundsätzlich kein Recht auf den Be-
zug von Wohngeld haben; dies betrifft Inhaber eines Aufenthaltstitels nach den §§ 16e, 17 Absatz 1, den §§ 19e
und und 20. Ausländer, die sich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität für unternehmensintern transferierte Ar-
beitnehmer (§ 19a) oder der kurzfristigen Mobilität für Forscher (§ 18e) in Deutschland aufhalten, sind nicht
wohngeldberechtigt, da sie keinen Aufenthaltstitel erhalten. Darüber hinaus sind Ausländer nicht wohngeldbe-
rechtigt, die sich aufgrund einer außergewöhnlichen Einzelfallkonstellation erlaubt in Deutschland aufhalten, de-
ren Aufenthaltstitel aber mit dem arbeitsrechtlichen Hinweis „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ versehen ist (z. B.
§ 7 Absatz 1 Satz 3 oder § 36 Absatz 2). Lediglich in außergewöhnlichen Notsituationen soll vom Regelaus-
schluss eine Ausnahme möglich sein.

BT-Drs. 19/8285 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/8285, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 351.916–352.886 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert f9558c69130749cc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP