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Artikel 6 · BT-Drs. 19/8005 · S. 64

Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 25a)
Die Ergänzung in § 25a Absatz 1 dient der Ausführung des Artikels 41 Absatz 4 der EU-Prospektverordnung,
während für die nach Artikel 41 Absatz 1 und 2 der EU-Prospektverordnung vorzusehenden Mechanismen zur
Meldung von Verstößen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits § 4d FinDAG greift.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 65 –                          Drucksache 19/8005


Der nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 KWG einzurichtende Prozess soll auch dazu genutzt werden können,
um institutsintern Verstöße gegen die EU-Prospektverordnung melden zu können. Somit sind einerseits die An-
forderungen des Artikels 41 Absatz 4 der EU-Prospektverordnung umgesetzt, anderseits werden die Institute
dadurch geringstmöglich belastet, weil ein bestehendes System für die Meldung von Verstößen gegen die EU-
Prospektverordnung genutzt werden kann.

Zu Nummer 2 (§ 32)
Der bisherige § 32 Absatz 1c KWG nimmt Bezug auf „Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes“. Durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe f des Zweiten Finanzmarktnovellierungsge-
setzes wurde der bisherige Absatz 2 des § 2 WpHG a.F. zum neuen Absatz 8. Die Bezugnahme auf § 2 WpHG ist
daher entsprechend anzupassen.
Der neue Satz 2 stellt klar, dass Zentralverwahrer auch für das Betreiben des Eigengeschäfts keine zusätzliche
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1a KWG benötigen, soweit das Betreiben des Eigengeschäfts von der Zulassung nach
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereits umfasst ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/8005, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 228.818–230.433 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ee19bf88d435be74….

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