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Artikel 6 · BT-Drs. 19/5456 · S. 27

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020)

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Änderung des § 75 Absatz 2 Satz 3 SGB XII in Artikel 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2020.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Träger der Sozialhilfe erbringen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels des SGB XII im Fall der finan-
ziellen Bedürftigkeit Leistungen der Hilfe zur Pflege an nichtversicherte Pflegebedürftige. Darüber hinaus erfol-
gen Leistungen der Hilfe zur Pflege auch an Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, soweit die Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht ausreichen, um den pflegerischen Bedarf zu decken und
der Versicherte finanziell bedürftig ist. Mit Ausnahme des Pflegegeldes werden die pflegerischen Leistungen
durch zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI erbracht. Soweit die Leistungen in nach dem Recht
des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen erbracht werden, werden in diesen Fällen nach § 76 Absatz 1
Satz 1 SGB XII keine eigenen Verträge nach dem Recht des SGB XII mit den Leistungserbringern geschlossen.
Drucksache 19/5456                                   – 28 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Durch Artikel 13 Nummer 25 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird den Trägern der Sozialhilfe mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 durch die Neuregelung des § 78 SGB XII ein gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass
eingeräumt, das die bis dahin geltende Prüfungsvereinbarung ersetzt. Dieses gesetzliche Prüfrecht gilt jedoch nur
bei Verträgen, die nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII geschlossen worden sind, nicht aber
bei nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Dort richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der
Leistungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI,

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.050 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/5456, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.927–85.977 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 00348b2a96bf2bc7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP