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Artikel 5 · BT-Drs. 19/4723 · S. 22

Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)
Zu Nummer 1
§ 3 Absatz 2a Satz 1
Mit der Änderung werden Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags vorge-
nommen. Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die
sich nach Berücksichtigung des auf 5 172 Euro erhöhten Kinderfreibetrags bzw. des entsprechenden Anteils
ergibt. Die Erhöhung des Kinderfreibetrags zur Bemessung des Solidaritätszuschlags wird bei der Aufstellung der
Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 berücksichtigt.
Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 20 – neu –
Der neue Absatz 20 regelt die erstmalige Anwendung ab 2020. Die Änderungen werden bei der Aufstellung der
Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 berücksichtigt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4723, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.342–42.143 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 00d0639d465953ee….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP