Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 99 · BT-Drs. 19/4674 · S. 333
Zu Artikel 99 (Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel)
Zu Artikel 99 (Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel) Das geltende Recht wird beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen und ist damit weiter als der bisherige Begriff des Verarbeitens nach dem BDSG a. F. Das Begriffspaar „verarbei- ten und nutzen“ sollte nach bisherigem Rechtsverständnis alle Formen des Datenumgangs mit Ausnahme der Erhebung erfassen. Die Verwendung des weiten Begriffs des Verarbeitens im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 bedeutet dennoch keine inhaltliche Änderung, da sich aus dem Regelungskontext und dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Satz 4 ergibt, dass es sich nur um die Verarbeitung der an den Treuhänder übermittelten personenbezogenen Daten handelt, die zur Prüfung der Abrechnung der Abschläge erforderlich sind. Die Daten werden dem Treuhänder von den pharmazeutischen Unternehmen gemäß § 3 Satz 2 übermittelt. Nur auf diese Daten bezieht sich im Sinne der sogenannten Doppeltürtheorie die im weiten Begriff der Verarbei- tung im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltene Erhebungsbefugnis. Weiter- gehende Erhebungsbefugnisse werden für den Treuhänder durch die Verwendung des weiten Begriffs der Verar- beitung nicht geschaffen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.113.575–1.115.060 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP