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Artikel 92 · BT-Drs. 19/4674 · S. 327

Zu Artikel 92 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Artikel 92 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des § 13a des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG).

Zu Nummer 2
Absatz 1 beschränkt die Auskunfts- und Informationspflichten gemäß der Artikel 12 bis 22, die Vorgaben zur
Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 sowie die Pflichten zur Benachrichtigung betroffener Personen gemäß Arti-
kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 bei Maßnahmen der Entschädigungseinrichtung im Rahmen der Wahrneh-
mung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
Drucksache 19/4674                                   – 328 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Entschädigungseinrichtung befugt ist, personenbezogene Daten zu verarbei-
teten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 macht von der Möglichkeit des Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch.
Danach können durch nationales Recht die Rechte von betroffenen Personen aus den Artikeln 15 bis 18 sowie
den Artikeln 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränkt werden, sofern dies aufgrund der Sicherstellung
der öffentlichen Sicherheit bzw. zum Schutze sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses
der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziel-
len Interesses, notwendig und verhältnismäßig erscheint. Die Beschränkung dient im Hinblick auf die Nummern
1 bis 4 der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Aufgabenerledigung der Entschädigungseinrichtung nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
Aufgabe der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es, die Beiträge der ihr zugeordneten
Institute einzuziehen, die Mittel nach M

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.264 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.090.154–1.095.418 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP